Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen

1. Umfang der Lieferungen und Leistungen

1.1. Unseren sämtlichen Geschäften liegen die folgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Bei Abänderung einzelner unserer Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen unverändert in Kraft.

1.2. Uns zugehende Einkaufsbedingungen gelten erst dann von uns anerkannt, wenn diese schriftlich von uns bestätigt werden. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die abweichenden Bedingungen des Bestellers bedarf es unsererseits nicht.

1.3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt oder dieser nicht vollständig ausgeführt wird, unverzüglich zurückzugeben.

1.4. Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind seitens des Vertragspartners ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar. Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind seitens des Vertragspartners ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht die Regelung des § 354 a HGB greift.

1.5. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird.

2. Angebote und Preise

Angebote und Preise sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Im Übrigen gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Auslieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

3. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Produkten bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen vor.

Hält der Vertragspartner die vereinbarten Zahlungsfristen nicht ein, hat er unbeschadet etwaiger Verzugsfolgen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Verlangen herauszugeben.

Der Vertragspartner darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Er ist verpflichtet, sich seinerseits das Eigentum an den verkauften Gegenständen bis zur restlosen Kaufpreisbezahlung durch den Dritten vorzubehalten. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen der Verfügung folgenden Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an uns zu unserer Sicherung ab.
Er ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Im anderen Falle sind wir berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und den Forderungseinzug selbst vorzunehmen. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sind uns sofort mitzuteilen, desgleichen jeder Gefährdung unserer Rechte.

Der Vertragspartner hat die von ihm mit Rücksicht auf die Forderungsabtretung für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen.

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsbeträge sind zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto fällig, soweit keine besonderen Zahlungsvereinbarungen getroffen sind oder aber aus der Rechnung keine besonderen Bedingungen sich ergeben; in diesem Fall haben diese Bedingungen den Vorrang.

Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wir behalten uns das Recht vor, sämtliche Geschäfte über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln.

5. Frist für Lieferung und Leistungen

5.1. Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert

5.2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

5.3.
a) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt vorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

b) Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als in den in Ziffer 5.3. a) genannten Gründen kann der Besteller -· sofern eine von ihm gesetzte Nachfrist von 14 Tagen abgelaufen ist und der nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist-·eine Verzugsentschädigung für jede der Nachfrist folgende vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen und Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger
Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5.3 a)
Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Verzug zurückzuführen ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines seiner leitenden Angestellten.

c) Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist von mindestens 14 Tagen bleibt unberührt.

5.4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt es sei denn, dass im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes, höhere Kosten nachgewiesen werden können.

6. Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt und läuft in jedem Fall auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt auch bei Franko- Lieferung und Anlieferung durch werkseigene Fahrzeuge. Wir sind verpflichtet, Ersatzleistungen Dritter auf die Kaufpreisforderung in Anrechnung zu bringen.

7. Entgegennahme

7.1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

7.2. Teillieferungen sind zulässig.

8. Haftung für Mängel

Für Mängel, haften wir wie folgt:

8.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern, oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten ab Übergabedatum bzw. Einbaudatum vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines von den Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

8.2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wobei angemessen höchstens die zu erwartenden Kosten der Mängelbeseitigung sind. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so kann er Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Die zurückgehaltene Zahlung darf die zu erwartenden Kosten für die Mängelbeseitigung nicht überschreiten.

8.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

8.4. Wenn wir eine uns gestellte Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so hat der Besteller das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung) zu verlangen.

8.5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des ersten Gefahrüberganges an in 6 Monaten.

8.6. Die Mängelbehaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel und solche chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung aufgehoben.

8.8. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 3 Monate. Sie läuft höchstens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

8.9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieses gilt nicht, soweit die Ansprüche basieren auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines seiner leitenden Angestellten.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

9.1. Wird uns oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze, mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die sogenannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.3 a) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb dies Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

Anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ziffer 8.9 gilt entsprechend.

10.1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

11.2. Erfüllungsort ist Borken-Weseke; Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Besteller Vollkaufmann ist; der Gerichtsstand gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

12. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen als verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an den Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.